Geschäftsbedingungen EMEA
für den nationalen und internationalen Verkauf (Stand: Dezember 2020)
Allgemeines, Geltungsbereich
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Franke Foodservice Systems GmbH ("Franke") gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle Verträge, die Lieferungen und Leistungen von Franke betreffen. Die AGB gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Änderungen der AGB oder des zustande gekommenen Vertrages bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich wegbedungen, es sei denn Franke hat ausdrücklich schriftlich der Übernahme zugestimmt. Für die Wirksamkeit und Auslegung der verschiedenen Dokumente gilt die folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung, Angebot, die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Unwirksamkeit oder die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des zustande gekommenen Vertrages. An Stelle der unwirksamen oder ungültigen Bestimmung gelten entsprechende gesetzliche Bestimmungen oder eine Regelung, welche zwischen den Parteien neu vereinbart wird.
Angebot, Angebotsunterlagen, Planungsarbeiten, Urheberrechte
3. Die Angebote von Franke sind stets freibleibend. Gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß, Gewichts und Leistungsangaben aus Frankes Angeboten, Prospekten, Preislisten und Katalogen behält sich Franke Abweichungen vor, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
4. Zeichnungen / Layouts und andere vertrauliche Unterlagen ("Informationen") bleiben Eigentum von Franke und beinhalten Urheberrechte von Franke, auch wenn dies nicht ausdrücklich gekennzeichnet ist. Solche Informationen sowie Angebote / Kostenvoranschläge und Preise dürfen Dritten ohne Frankes schriftliche Einverständniserklärung nicht zugänglich gemacht werden. Sämtliche Informationen sind Franke auf erstes Verlangen zurückzugeben. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie ohne besondere Aufforderung unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht verwendet werden.
5. Werden diese Informationen unter vom Kunden zu vertretenden Verstoß gegen vorstehende Bestimmung an Dritte weitergeleitet oder unberechtigt verwendet, ist Franke berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000, in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten. Das Bezahlen der Vertragsstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 4.
Liefertermine, Auslieferung, Gefahrenübergang, Verpackungen
6. Lieferungstermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr und stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Belieferung von Franke und rechtzeitig beigebrachten Leistungen des Kunden. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Lieferungen erfolgen frei Frachtführer Bad Säckingen (FCA Bad Säckingen, Incoterms 2020). Falls Franke in Abweichung dieser Abrede den Transport beauftragen sollte, übernimmt Franke keine eigene Haftung. Für zeitliche Verzögerungen bei der Auslieferung steht weder Franke noch der Transporteur ein. Transport- und alle sonstigen Verpackungen gemäß Verpackungsverordnung nimmt Franke nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
7. Der Kunde hat die Produkte unmittelbar nach Anlieferung auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf Transportschäden zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 5 Tagen ab Erhalt der Produkte erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäss, es sei denn die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.
Preise, Zahlungsbedingungen
8. Die Preise von Franke verstehen sich frei Frachtführer Bad Säckingen (FCA Bad Säckingen, Incoterms 2020) ohne Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern anwendbar). Der Mindestbestellwert beträgt EUR 25. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Montagekosten in Frankes Preisen nicht enthalten. Beauftragt der Kunde Franke mit der Montage, kann Franke die Montage von einem Dritten durchführen lassen. Solche Montagearbeiten können auf Anweisung von Franke vom Dritten direkt mit dem Kunden abgerechnet werden. Sämtliche, in diesem Zusammenhang anfallende Kosten trägt der Kunde. Im Preis inbegriffen sind die für den Verkauf in Deutschland erforderlichen Zertifikate und Dokumentation in deutscher und englischer Sprache. Benötigt ein Kunde zusätzliche Zertifikate und Dokumentationen, werden die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden nach Aufwand verrechnet.
9. Die Rechnung wird per E-Mail zugestellt. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung per Überweisung zu begleichen. Die Bezahlung per Kreditkarte ist nicht zulässig. Die Rechnung muss in der ausgewiesenen Rechnungswährung beglichen werden. Bei Küchen und Umbauten ist eine Anzahlung in Höhe von 75 % jeweils 30 Tage vor dem vereinbarten Auslieferungstermin fällig. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, darf Franke die Gesamtforderung sofort fällig stellen. Die Lieferung erfolgt dann ausschließlich gegen Vorauszahlung. Franke ist in den genannten Fällen weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Kunden von einer Vorauszahlung oder einer Sicherungsleistung abhängig zu machen.
Eigentumsvorbehalt
10. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von Franke. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig und der Kunde hat Franke bei Zugriffen Dritter auf die Ware unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Kunde ist verpflichtet, Frankes Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ausreichend gegen Beschädigung und Untergang zu versichern und als Frankes Eigentum zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, so dass eine Aussonderung jederzeit möglich ist. Bereits jetzt tritt er die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen die Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit sie sich auf Frankes Eigentum beziehen, an Franke ab. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn die vollständige Zahlung an Franke erfolgt ist oder wenn er den Käufer der Ware ausdrücklich schriftlich darauf aufmerksam macht, dass Franke einen Eigentumsvorbehalt auf die fragliche Ware innehat. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung, Verbindung mit einem Grundstück) bezüglich der Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Franke ab. Tritt eine Insolvenz des Kunden ein, ist er zum Weiterverkauf oder zur Aufgabe des Besitzes von Waren, die sich noch in Frankes Eigentum befinden, nicht berechtigt, solange er nicht sämtliche seinerseits an Franke ausstehenden Forderungen vollumfänglich beglichen hat. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung, ist der Kunde auf Verlangen von Franke zur Rückgabe der Ware DDP (Incoterms 2010) Werk Franke (inkl. Abladen auf Risiko und Kosten des Kunden) verpflichtet.
11. Lässt das Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, den vorgesehenen Eigentumsvorbehalt nicht oder nur in beschränkter Form zu, kann Franke sich andere Rechte an der Ware verschaffen. Der Kunde ist verpflichtet, an allen erforderlichen Maßnahmen (z.B. Registrierungen) zur Verwirklichung des Eigentumsvorbehalts oder der an dessen Stelle tretenden Rechte und Schutz dieser Rechte mitzuwirken.
Entsorgung
12. Der Kunde, sofern er ansässig innerhalb Deutschlands ist, übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt Franke von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG bzw. Art. 9 der WEEE-Richtlinie 2002/96/EG bzw. Art. 13 der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Im Falle, dass der Kunde eine Entsorgung durch Franke wünscht, wird Franke dem Kunden ein Angebot zur Rücknahme und Entsorgung der Ware zum Zeitpunkt des Entsorgungsfalles erstellen. Die Kosten für Transport und Entsorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
13. Der Kunde, der in einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands ansässig ist, ist verpflichtet, als Importeur und gewerblicher Verwender von Elektro- und Elektronikgeräten, diese nach deren Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Franke ist in diesem Fall nicht als Hersteller anzusehen.
14. Der Kunde, der außerhalb der EU ansässig ist, fällt nicht unter den Regelbereich der WEEE-Richtlinien. Er ist daher verpflichtet, als Importeur und gewerblicher Verwender von Elektro- und Elektronikgeräten, diese nach deren Nutzungsbeendigung gemäß den für ihn geltenden rechtlichen Vorschriften selbst zu entsorgen.
Mangelhaftung, Gewährleistung
15. Ist die von Franke gelieferte Ware mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Kunde vorerst nur Nachbesserung verlangen kann. Schlägt die Nachbesserung fehl oder erachtet sie Franke als unverhältnismäßig, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Beruht der Mangel auf einem fehlerhaften Fremderzeugnis, ist Franke berechtigt, die Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten an den Kunden abzutreten. Diesfalls kann Franke nur in Anspruch genommen werden, sofern und soweit der Kunde die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller des Fremderzeugnisses erfolglos geltend gemacht hat. Erfolglose Geltendmachung bedeutet, dass der Kunde die Ansprüche gerichtlich verfolgt, zwecks Unterstützung Franke mit Klageerhebung den Streit verkündet, und letztinstanzlich ein klageabweisendes Urteil ergeht bzw. wenn über den Hersteller des Fremderzeugnisses das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
16. Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens 5 (fünf) Arbeitstage nach deren Entdeckung schriftlich zu melden. Für von Franke hergestellte Waren beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab dem Gefahrenübergang. Die Gewährleistung für Verbrauchsmaterialien, Leuchtmittel, Glas aller Art sowie Verschleißteile ist wegbedungen. Bei Waren, die nicht von Franke, sondern von Dritten hergestellt werden, gelten die Gewährleistungsbedingungen des Dritten. Dies gilt insbesondere auch für Ersatzteile. Sollten Kunden von Franke mit Drittherstellern (OEMs) direkt Gewährleistungs- und Garantievereinbarungen treffen, so können diese nicht gegenüber Franke geltend gemacht werden und sämtliche Gewährleistungen von Franke sind diesfalls wegbedungen.
Schadensersatz
17. Franke haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist Frankes Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt; bei leicht fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die keine Kardinalpflichten sind, ist Frankes Haftung ausgeschlossen. Bei anfänglicher Unmöglichkeit haftet Franke nur, wenn Franke das Leistungshindernis kannte, es Franke grob fahrlässig unerkannt blieb oder durch die anfängliche Unmöglichkeit eine Kardinalpflicht verletzt wird.
18. Entgangener Gewinn, Nutzungsausfall und sonstige mittelbare Schäden werden von Franke nicht ersetzt.
19. Soweit Frankes Haftung nach den vorstehenden Ziffern beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleiben Schadensersatzansprüche bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels und Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung sowie von Ansprüchen wegen Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr.
Stornierung von Aufträgen, Rücksendungen
20. Auftragsstornierung außerhalb der Sachmängelrechte kann nur nach schriftlicher Genehmigung durch Franke erfolgen. Bei Auftragsstornierung von bereits bestellter Handelsware behält sich Franke die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes vor, mindestens jedoch EUR 15. Bei der Stornierung von erteilten Projekten (Küchenneu- oder -umbauten oder sonstigen Verträgen über die Lieferung herzustellender Sachen) behält sich Franke vor, entsprechende Stornogebühren in Höhe der Franke entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
21. Rücksendung von bestellter Ware außerhalb der Sachmängelrechte kann nur nach schriftlicher Genehmigung durch Franke und innerhalb von max. 24h nach Anlieferung erfolgen. Die Rücklieferung an Franke muss umgehend nach deren Genehmigung unter Nennung der von Franke mitgeteilten Return-Merchandise-Authorization-Nummer ("RMA-Nr.") erfolgen. Der Wareneingang bei Franke muss spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zuteilung der RMA-Nr. erfolgen und die Ware muss ungebraucht und originalverpackt zurückgeliefert werden. Sofern diese Bedingungen eingehalten sind, erstattet Franke den Warenwert in Form einer Gutschrift; Barauszahlung ist ausgeschlossen. Franke behält sich die Berechnung einer Bearbeitungs- bzw. Rücknahmegebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes vor, mindestens jedoch EUR 15. Eine Rücksendung von Ware mit einem Netto-Einkaufspreis von weniger als EUR 20 ist nicht zulässig und es besteht kein Recht auf Rückerstattung des Warenwertes in Form einer Gutschrift.
Datenschutz- und verarbeitung
22. Der Begriff ‘personenbezogene Daten’ ist gemäß anwendbaren Datenschutzrechts definiert als Informationen, die entweder die Identifizierung oder die Identifizierbarkeit einer natürlichen Person (‘Betroffener’) zulassen.
Personenbezogene Daten werden von Franke erhoben, verarbeitet und genutzt unter Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts. Sämtliche Angestellte, andere Gesellschaften der Franke Gruppe und dritte Dienstleister, welche Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu wahren.
Sollte Franke personenbezogene Daten erlangen und diese über den Besteller oder eine Verkaufsstelle (sog. ‘Point of Sale’) zu den beschriebenen Zwecken zur Verfügung gestellt bekommen, ist Franke unabhängige, verantwortliche Stelle im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts.
Franke erhebt personenbezogene Daten nur dann, wenn sie uns vom Besteller übermittelt werden, über eine Anmeldung, das Ausfüllen von Formularen oder per E-Mail, im Rahmen der Bestellung von Produkten oder Dienstleistungen, after-sale Dienstleistungen zu Produkten oder Dienstleistungen, bei Anfragen oder Anliegen zu Produkten, die Sie bestellen möchten oder im Rahmen ähnlicher Situationen in denen der Betroffene beschlossen hat, Informationen an Franke oder über eine Verkaufsstelle an Franke zu übermitteln.
An Franke übermittelte personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse) werden für Marketing-, Werbe- oder verkaufsfördernde Zwecke verarbeitet. Unserer Annahme nach liegt es in beiderseitigem Interesse, insbesondere unseres Bestellers und des Betroffenen, eine gute Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten. Der jeweils Betroffene kann jederzeit seine Betroffenenrechte (Einsicht, Korrektur, Mitnahme, Widerspruch, etc.) geltend machen, indem er Franke kontaktiert, z.B. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für diesen Zweck ohne Angaben von Gründen widerspricht.
Es mag sein, dass einige dieser personenbezogenen Daten auf Servern in anderen Jurisdiktionen gespeichert oder verarbeitet werden, wie zum Beispiel in den Vereinigten Staaten, deren Datenschutzgesetze gegebenenfalls von den hier geltenden Gesetzen abweichen. In diesen Fällen stellen wir sicher, dass geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, nach denen der Verarbeiter in diesem Land angehalten ist, den Datenschutz mithilfe von Maßnahmen zu gewährleisten, die denjenigen gleichkommen, in dem Franke seinen Sitz hat.
Der Besteller ist verpflichtet, jede Verkaufsstelle oder die Kunden zu informieren, dass die anwendbaren Vorschriften des Datenschutzes eingehalten und personenbezogene Daten auch von Franke übereinstimmend mit den Bedingungen und Einschränkungen unter diesem Abschnitt verarbeitet werden. Der Besteller verteidigt Franke bei Schadensereignissen, welche auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder auf die Verletzung anwendbaren Datenschutzrechts durch den Besteller zurückzuführen ist und hält Franke dafür schadlos.
Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Webseite: www.franke.com.
Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort
23. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Abkommens über den internationalen Warenkauf sowie kollisionsrechtlicher Normen.
24. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den mit Franke geschlossenen Verträgen ist der Geschäftssitz von Franke. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung ist Bad Säckingen. Franke ist berechtigt, jedes andere gesetzlich zulässige Gericht anzurufen. Alternativ ist Franke – als Kläger – berechtigt, eine Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung unter diesen Bedingungen ergibt, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges entscheiden zu lassen; Schiedsort ist Frankes Geschäftssitz, Schiedssprache nach Frankes Wahl Deutsch oder Englisch.
Franke Foodservice Systems GmbH
Jurastraße 3, 79713 Bad Säckingen, Deutschland
+49 7761 5533 0 | fce-sales@franke.com